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Allgemeine Geschäftsbedingungen

LABCO GmbH & LABCO BTC GmbH (im Folgenden: LABCO)

§ 1 Geltung

Die Rechtsbeziehungen zwischen LABCO und dem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Auftrag

Die von LABCO durchzuführenden Begutachtungen, Prüfungen, Studien und sonstige Dienstleistungen sind nach ihrem Gegenstand und Verwendungszweck bei der Auftragserteilung genau festzulegen. Unsere Angebote sind freibleibend. Kundenaufträge sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Erbringung der Leistung oder Lieferung nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unserem Nachteil abändern.

§ 3 Durchführung

Der Auftrag wird von LABCO nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Die Untersuchungsergebnisse werden von LABCO im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung der eigenen Sachkunde geleistet. LABCO erfüllt den Auftrag im Laborbereich in der Regel mit eigenen Personal- und Sachmitteln. Ansonsten ist LABCO berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen, Versuche, Ausarbeitungen und Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen oder ausführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen sowie Fotos, Zeichnungen und Aufzeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Auftragszweck unverhältnismäßige zeit- und kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, wird dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers eingeholt. Schriftliche Ausarbeitungen (z.B. Gutachten, Berichte, Handbücher) werden dem Auftraggeber gemäß der Auftragserteilung erstellt und berechnet. Proben, Prüfmittel bzw. andere Untersuchungsgegenstände sind frachtfrei an LABCO GmbH, Alfred-Nobel-Straße 15, 27612 Loxstedt-Stotel bzw. an einen anderen, durch LABCO zu nennenden Standort anzuliefern.

§ 4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass LABCO alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte, Unterlagen (z. B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr, Proben etc.) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. LABCO ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

§ 5 Preise und Zahlung

Die Preise gelten ausschließlich aller Nebenkosten wie gesetzliche Mehrwertsteuer, Verpackung, Zoll, Fracht, Versicherung etc. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zum jeweils gültigen Steuersatz berechnet. LABCO behält sich die Korrektur von Rechen- und Druckfehlern, die bei der Preisstellung auftreten können, vor. Die im Angebot enthaltenen Preise beziehen sich auf Prüf- und Rüstzeiten, wie sie aus der Anfrage ableitbar waren. Wesentliche Mehraufwendungen, die sich aus fehlenden oder ungenauen Angaben bzw. bis zur Auftragserteilung veränderten Forderungen des Kunden ergeben und somit bei der Ausarbeitung des Angebotes nicht berücksichtigt werden konnten, werden nachkalkuliert. Die daraus resultierenden Preise werden dem Kunden vor Beginn der Auftragsbearbeitung bekannt gegeben. Nicht vorhersehbare Mehraufwendungen können sich z. B. durch größere Prüflingsanzahl, erhöhten Aufwand zur Prüflingsvorbereitung oder Vorrichtungsbau, erweiterten Mess- und Kontrollaufwand o. ä. ergeben.
Unsere Rechnungen sind sofort und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Sollten die Rechnungen nicht innerhalb von 14 Tagen (Zahlungsfrist) bezahlt werden, tritt Verzug ein. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist werden wir unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Unternehmern gegenüber Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins und gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins berechnen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages bei der von uns angegebenen Zahlstelle an. Sind unsere vertraglichen Ansprüche aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet, so sind wir befugt, die Bearbeitung aller Aufträge des Bestellers von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn die Gefährdung für uns bereits vor Vertragsschluss erkennbar war. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir darüber hinaus berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Der Besteller darf gegen unsere Forderungen ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung wird ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist das Zurückbehaltungsrecht wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit

Liefer- und Leistungsfristen sind für uns nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.

Können wir den vereinbarten Termin aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe, Pandemie etc.) nicht einhalten, verlängern sich die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Wir werden den Besteller hierüber unverzüglich informieren. Der Besteller ist in den genannten Fällen zum Rücktritt nicht berechtigt. Lässt sich in einem solchen Falle nicht absehen, dass wir die Leistung innerhalb von zwei Monaten erbringen können, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von zwei Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sind, sind wir zum Rücktritt nicht berechtigt.

Der Eintritt unseres Liefer- bzw. Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.

Geraten wir in Liefer- bzw. Leistungsverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Auftragswerts), insgesamt jedoch höchstens 5% des Auftragswerts der verspätet erfolgten Lieferungen bzw. Leistungen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 

Die Rechte des Bestellers gem. § 7 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 7 Leistungsmängel, Gewährleistung, Haftung, Verjährung

Der Besteller ist verpflichtet, bei Abnahme der von uns erbrachten Vertragsleistung diese sofort eingehend auf etwaige Mängel zu überprüfen. Sind Mängel vorhanden, hat der Besteller diese innerhalb einer Frist von einer Woche uns gegenüber schriftlich oder auf elektronischem Wege zu rügen. Sollte sich ein verborgener Mangel erst später zeigen, hat der Besteller spätestens eine Woche nach Erkennbarkeit dieses Mangels diesen ebenfalls in gleicher Form uns gegenüber zu rügen. Hält der Besteller die vorgenannte Rügepflicht nicht ein, so entfallen in Bezug auf diesen Mangel jegliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers, es sei denn, LABCO ist insoweit ein arglistiges Verhalten vorzuwerfen. Die Gewährleitungsansprüche sind auch dann ausgeschlossen, wenn der Besteller vor Erheben der Mängelrüge in Kenntnis oder in fahrlässiger Unkenntnis des Mangels Veränderungen an der von uns erbrachten Leistung vornimmt.
Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Gewährleistungsanspruchs.
Hat der Besteller einen Mangel fristgemäß angezeigt, so ist LABCO berechtigt, nach eigener Wahl Gewähr durch Ersatzleistung oder Nachbesserung zu leisten. Der Besteller kann erst dann Minderung oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen, wenn eine Nachbesserung oder Ersatzleistung seitens LABCO trotz zweimaliger Aufforderung und Fristsetzung durch den Besteller nach zwei Nacherfüllungsversuchen fehlschlägt. Liegt nur eine geringfügige Vertragsverletzung, insbesondere nur ein geringfügiger Mangel vor, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht nicht zu. Erklärt der Besteller ansonsten den Rücktritt vom Vertrag, kann er daneben keinen Schadensersatzanspruch wegen des Mangels geltend machen.
Gibt der Besteller schuldhaft uns keine Gelegenheit zur Nacherfüllung oder hat er die Durchführung der Nacherfüllung schuldhaft unmöglich gemacht, erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch des Bestellers.
Ansonsten haftet LABCO bei Verletzung nur unwesentlicher Vertragspflichten lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass uns etwaige Körper- oder sonstige Gesundheitsschäden oder der Tod des Bestellers vorzuwerfen und von uns zu vertreten sind. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den unmittelbaren Durchschnittsschaden, der nach der Leistung vorhersehbar und vertragstypisch im Preis inbegriffen ist (Prüfstandskonstruktion, Beschaffung Prüfequipment, Versuchsvor- /Nachbereitung, Betreuung der Prüfläufe sowie die Erstellung eines Versuchsberichts).
Soweit Gewährleistungsansprüche des Bestellers nicht bereits aufgrund der Nichteinhaltung der Frist zur Mängelanzeige ausgeschlossen sind, verjähren diese gegenüber Unternehmern innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist beginnt dabei mit dem Tage der Ablieferung unserer Leistung an den Besteller. Auch die Ansprüche des Bestellers aufgrund sonstiger Vertragspflichtverletzungen verjähren in gleicher Weise gegenüber Unternehmern innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist gilt bei Schadensersatzansprüchen – nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei von uns zu vertretenden Körper- und Gesundheitsschäden sowie dem Verlust des Lebens des Bestellers.
Die vorstehenden Gewährleistungs-, Haftungs- und Verjährungsregelungen finden auch Anwendung, wenn für uns ein Ausführungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter handelt. Ist einem für LABCO tätigen einfachen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zuzurechnen, ist die Haftung von LABCO allerdings ausgeschlossen.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für Besteller, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen darstellen, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz LABCOs in Loxstedt-Stotel, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

§ 9 Schlussbestimmung

Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Zustimmung beider Parteien sowie der Schriftform. Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragspartner in Verbindung mit dieser Vereinbarung deutschem Recht unterliegen. Sollten einzelne Bedingungen oder Vertragsbestandteile unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen und Vertragsteile hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit nicht dispositives Gesetzesrecht zur Anwendung kommt, eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

Stand 04.12.2024

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